Fragen und Antworten zur Berufsreifeprüfung
Stand: Juli 2008; Alle Angaben ohne Gewähr!
1. Ist die vorgeschriebene Lehrabschlussprüfung von der Dauer der Lehrzeit abhängig?
Nein. Es sind auch Personen, die eine 2-jährige Lehre (mit LAP) erfolgreich abgelegt haben (z.B. Fußpfleger, Bonbon- und Konfektmacher) angesprochen. Bzgl. des Antretens zu den Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung siehe die Bestimmung im § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes.
2. Sind auch Personen zugelassen, die in einer Zeit eine Lehre erfolgreich abgeschlossen haben, in der das Berufsausbildungsgesetz noch gar keine Lehrabschlussprüfung vorgesehen hat?
Ja.
3. Können auch Personen, die eine der Österreichischen Lehrabschlussprüfung adäquate Prüfung im Ausland gemacht haben, die Berufsreifeprüfung ablegen?
Nur wenn die Lehrabschlussprüfung durch ein bilaterales Abkommen gleichgestellt ist. (z.B. Deutschland). Sonst ist eine Nostrifikation durch das Wirtschaftsministerium erforderlich.
4. Ist zum erfolgreichen Lehrabschluss auch der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule vorgeschrieben?
Nein. Die gesetzliche Bestimmung stellt lediglich auf die Lehrabschlussprüfung ab.
5. Sind Personen zugelassen, die zwar die Berufsschule positiv absolviert haben, aber die Lehrabschlussprüfung nicht abgelegt haben?
Nein. Entscheidend ist die Lehrabschlussprüfung und nicht der Berufsschulabschluss.
6. Können auch Personen, die nach § 23 BAG die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Berufsreifeprüfung ablegen?
Ja, sobald eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
7. Können Personen, in Lehrberufen, die aufgelassen bzw. durch andere ersetzt wurden, ebenfalls die Berufsreifeprüfung ablegen?
Ja, sobald eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
8. Können prinzipiell Personen, die zwar eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, aber keine Lehrabschlussprüfung nachweisen können, zur Berufsreifeprüfung zugelassen werden?
Ja, da die Meisterprüfung vom Gesetzgeber höher gewertet wird, als die Lehrabschlussprüfung, ist diesen Personen der Zugang zur Berufsreifeprüfung zu ermöglichen.
9. Sind auch Personen zum Antritt zur Berufsreifeprüfung berechtigt, die die Meisterprüfung in Österreich erfolgreich abgelegt haben, aber die Lehre im Ausland absolviert haben und dort keine entsprechende Lehrabschlussprüfung vorgesehen ist?
Ja, da der Meisterprüfung vom Gesetzgeber ein höherer Qualifikationsgrad zugeordnet wird, ist diesen Personen der Zugang zur Berufsreifeprüfung zu ermöglichen.
10. Sind auch Personen zum Antritt zur Berufsreifeprüfung berechtigt, die die Meisterprüfung in Österreich erfolgreich abgelegt haben, aber die Lehre im Ausland absolviert haben und dort keine entsprechende Lehrabschlussprüfung vorgesehen ist?
Ja, wenn für den Antritt zur Meisterprüfung die Nachsicht von der Lehrabschlussprüfung erteilt wurde und die im Verhältnis zur Lehrabschlussprüfung höherwertige Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
11. Sind auch Personen zugelassen, welche die Facharbeiterprüfung nach dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben?
Ja. Diese Prüfung (gem. §7 des land- und forstwirtschaftlichen BAG) entspricht vom System her der Lehrabschlussprüfung im gewerblichen Bereich.
12. Wann darf der Prüfungskandidat zur ersten bzw. letzten Teilprüfung antreten?
Drei der vier Teilprüfung bereits während der Lehrzeit, die letzte frühestens mit Erreichen des 19. Lebensjahres.
13. Kann das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung auch an einer höheren Schule eines Bundeslandes gestellt werden, in dem der Prüfungskandidat nicht wohnt?
Ja.
14. Kann das Ansuchen an jeder beliebigen höheren Schule gestellt werden?
Grundsätzlich ja. Hat jedoch die Schulbehörde erster Instanz (z.B. Landesschulrat) eine regionale Prüfungskommission eingerichtet, so kann die Anmeldung nur bei der Schule erfolgen, die Sitz der Prüfungskommission ist.
15. Was muss das Ansuchen beinhalten?
– Nachweis der positiven absolvierten Lehrabschlussprüfung
– Eventuell Nachweis über anrechenbare Teilprüfungen
– Geburtsdatum
– Angabe, ob die Teilprüfung in lebende Fremdsprache mündlich oder schriftlich abgelegt wird
– Angabe zur Teilprüfung aus dem Fachbereich
– Angabe über den beabsichtigten Zeitpunkt zur Ablegung der Berufsreifeprüfung
16. Wann muss der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung vorgelegt werden, wenn der Prüfungskandidat vor erfolgreichem Abschluss zu einer Teilprüfung antritt?
Neu ist, dass drei der vier Teilprüfungen bereits in der Lehrzeit absolviert werden dürfen.
17. Wer entscheidet über die Ansuchen als Person?
Der Vorsitzende der Prüfungskommission.
18. Kann die Entscheidung des Vorsitzenden zur Zulassung angefochten werden?
Ja. Es wäre ein begründeter Berufungsantrag innerhalb von 2 Wochen beim Vorsitzenden einzubringen.
19. Ist ein Wechsel der Prüfungskommission zulässig?
Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.
20. Wann ist das Ansuchen an einer AHS sinnvoll?
Wenn die Teilprüfung aus dem Fachbereich nicht mehr abgelegt werden muss.
21. Ist es möglich, verschiedene Teilprüfungen in verschiedenen Schularten abzulegen?
Nein. Ein „MISCHEN“ der Schularten ist nicht zulässig, wenn diese Teilprüfungen als Externistenprüfungen an einer höheren Schule abgelegt werden.
22. Ist es zulässig die Berufsreifeprüfung abzulegen, wenn eine Teilprüfung z.B. im Rahmen der Externistenprüfung (AHS-Matura) bereits negativ beurteilt wurde?
Ja.
23. Kann zwischen der ersten und letzten Teilprüfung auch ein Zeitraum von zehn Jahren liegen?
Ja. Das Gesetz sieht dazu keine Regelung vor, sondern trifft nur Altersbegrenzungen im Vergleich mit anderen Reifeprüfungen.
24. Kann der Leiter einer höheren Schule seine Funktion als Vorsitzender der Prüfungskommission auch übertragen?
Ja. Er kann mit der Funktion einen Lehrer betrauen.
25. Sind zur Vorbereitung auf Prüfungen, die an einer höheren Schule abgelegt werden, Kurse oder Lehrgänge zu besuchen?
Nein. Es empfiehlt sich jedoch – im Besonderen für die Teilprüfungen im Fachbereich – eine Kontaktnahme mit dem bestellten Prüfer.
26. Dürfen Prüfungen wiederholt werden?
Nicht bestandene Teilprüfungen oder nicht beurteilte Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.
27. Wo dürfen Prüfungen abgelegt werden?
Zumindest eine Teilprüfung muss vor der schulischen Prüfungskommission abgelegt werden, bei der man den Zulassungsantrag gestellt hat. Alle anderen Teilprüfungen dürfen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung abgelegt werden.
28. Kann eine Teilprüfung an einer Schulart abgelegt werden, obwohl diese Schulart in diesem Gegenstand keine entsprechende Reifeprüfungsvorschrift hat?
Ja. Obgleich z.B. in den höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Mathematik bei der Reife- und Diplomprüfung nicht als Prüfungsgebiet vorgesehen ist, ist die Teilprüfung in Mathematik an dieser Schulart nach dem Lehrplan dieser Schulart dennoch zulässig; es ist weder nach einem anderen (schulartfremden) Lehrplan zu prüfen, noch ist ein Lehrer einer anderen Schulart als Prüfer erforderlich.
29. Ist die Teilprüfung im Fachbereich an die durch den Lehrabschluss erworbene Qualifikation gebunden?
Nein. Die Teilprüfung über den Fachbereich muss sich aber jedenfalls auf das Berufsfeld des Kandidaten beziehen. Ist der dzt. ausgeübte Beruf mit dem ursprünglich erlernten nicht ident, so kann der Kandidat wählen.
30. Was beinhaltet die Fachprüfung bzw. wo findet diese statt?
Die Fachprüfung beinhaltet eine fünfstündige Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
Es sind daher bei dieser Fachprüfung die Lehrinhalte der Prüfungsgebiete der entsprechenden Berufsbildenden Höheren Schulen abzudecken. Im Rahmen der Anmeldung wäre jedenfalls das Einvernehmen zwischen Prüfungskandidat und Prüfer über Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung herzustellen.
31. Wer entscheidet über die Anerkennung von Teilprüfungen?
Der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen des Verfahrens über die Zulassung.
32. Wird einem Kandidaten, der z. B. das Certificate in English for International Business and Trade (CEIBT) erworben hat, die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ erlassen?
Ja. Im BGBl. II Nr. 268/2000 sind die Prüfungen angeführt, die die Teilprüfung in der lebenden Fremdsprache ersetzen. Ebenso die gleichwertigen Prüfungen für Italienisch, Spanisch, Französisch.
33. Ist eine Person, die einen 3-jährigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat und eine weitere Lehrabschlussprüfung positiv abgeschlossen hat, von der Prüfung im Fachbereich befreit?
Nein.
34. Entfällt prinzipiell für Personen, die eine Meisterprüfung abgelegt haben, die Prüfung im Fachbereich?
Nein, Nicht alle Meisterprüfungen sind als Ersatz anerkannt. Im BGBl. II Nr. 268/2000 sind die Meisterprüfungen angeführt, die die Teilprüfung im Fachbereich ersetzen.
35. Ist ein Kandidat, der einen Befähigungsnachweis vorlegt, von der Prüfung im Fachbereich befreit?
Nein. Nur derjenige, der einen Befähigungsnachweis vorweist, der im BGBl. II Nr. 268/2000 angeführt ist.
36. Welche Kriterien sind beim Glaubhaftmachen ausschlaggebend?
Dies sollte mit dem jeweiligen Prüfer besprochen werden. Sowohl berufliche Tätigkeiten wie auch spezielle Ausbildungen und Prüfungen im gewählten Fachbereich stellen Kriterien dar.
37. Wann finden die Teilprüfungen statt?
Seit 2017 werden die Maturatermine zentral vom Bundesministerium vorgegeben. Es gibt jährlich grundsätzlich 3 Termine für die Berufsreifeprüfung. Diese sind: Mitte September, Mitte Jänner und Anfang Mai.
Alle Angaben ohne Gewähr
1. Ist die vorgeschriebene Lehrabschlussprüfung von der Dauer der Lehrzeit abhängig?
Nein. Es sind auch Personen, die eine 2-jährige Lehre (mit LAP) erfolgreich abgelegt haben (z.B. Fußpfleger, Bonbon- und Konfektmacher) angesprochen. Bzgl. des Antretens zu den Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung siehe die Bestimmung im § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes.
2. Sind auch Personen zugelassen, die in einer Zeit eine Lehre erfolgreich abgeschlossen haben, in der das Berufsausbildungsgesetz noch gar keine Lehrabschlussprüfung vorgesehen hat?
Ja.
3. Können auch Personen, die eine der Österreichischen Lehrabschlussprüfung adäquate Prüfung im Ausland gemacht haben, die Berufsreifeprüfung ablegen?
Nur wenn die Lehrabschlussprüfung durch ein bilaterales Abkommen gleichgestellt ist. (z.B. Deutschland). Sonst ist eine Nostrifikation durch das Wirtschaftsministerium erforderlich.
4. Ist zum erfolgreichen Lehrabschluss auch der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule vorgeschrieben?
Nein. Die gesetzliche Bestimmung stellt lediglich auf die Lehrabschlussprüfung ab.
5. Sind Personen zugelassen, die zwar die Berufsschule positiv absolviert haben, aber die Lehrabschlussprüfung nicht abgelegt haben?
Nein. Entscheidend ist die Lehrabschlussprüfung und nicht der Berufsschulabschluss.
6. Können auch Personen, die nach § 23 BAG die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Berufsreifeprüfung ablegen?
Ja, sobald eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
7. Können Personen, in Lehrberufen, die aufgelassen bzw. durch andere ersetzt wurden, ebenfalls die Berufsreifeprüfung ablegen?
Ja, sobald eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
8. Können prinzipiell Personen, die zwar eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, aber keine Lehrabschlussprüfung nachweisen können, zur Berufsreifeprüfung zugelassen werden?
Ja, da die Meisterprüfung vom Gesetzgeber höher gewertet wird, als die Lehrabschlussprüfung, ist diesen Personen der Zugang zur Berufsreifeprüfung zu ermöglichen.
9. Sind auch Personen zum Antritt zur Berufsreifeprüfung berechtigt, die die Meisterprüfung in Österreich erfolgreich abgelegt haben, aber die Lehre im Ausland absolviert haben und dort keine entsprechende Lehrabschlussprüfung vorgesehen ist?
Ja, da der Meisterprüfung vom Gesetzgeber ein höherer Qualifikationsgrad zugeordnet wird, ist diesen Personen der Zugang zur Berufsreifeprüfung zu ermöglichen.
10. Sind auch Personen zum Antritt zur Berufsreifeprüfung berechtigt, die die Meisterprüfung in Österreich erfolgreich abgelegt haben, aber die Lehre im Ausland absolviert haben und dort keine entsprechende Lehrabschlussprüfung vorgesehen ist?
Ja, wenn für den Antritt zur Meisterprüfung die Nachsicht von der Lehrabschlussprüfung erteilt wurde und die im Verhältnis zur Lehrabschlussprüfung höherwertige Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
11. Sind auch Personen zugelassen, welche die Facharbeiterprüfung nach dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben?
Ja. Diese Prüfung (gem. §7 des land- und forstwirtschaftlichen BAG) entspricht vom System her der Lehrabschlussprüfung im gewerblichen Bereich.
12. Wann darf der Prüfungskandidat zur ersten bzw. letzten Teilprüfung antreten?
Drei der vier Teilprüfung bereits während der Lehrzeit, die letzte frühestens mit Erreichen des 19. Lebensjahres.
13. Kann das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung auch an einer höheren Schule eines Bundeslandes gestellt werden, in dem der Prüfungskandidat nicht wohnt?
Ja.
14. Kann das Ansuchen an jeder beliebigen höheren Schule gestellt werden?
Grundsätzlich ja. Hat jedoch die Schulbehörde erster Instanz (z.B. Landesschulrat) eine regionale Prüfungskommission eingerichtet, so kann die Anmeldung nur bei der Schule erfolgen, die Sitz der Prüfungskommission ist.
15. Was muss das Ansuchen beinhalten?
– Nachweis der positiven absolvierten Lehrabschlussprüfung
– Eventuell Nachweis über anrechenbare Teilprüfungen
– Geburtsdatum
– Angabe, ob die Teilprüfung in lebende Fremdsprache mündlich oder schriftlich abgelegt wird
– Angabe zur Teilprüfung aus dem Fachbereich
– Angabe über den beabsichtigten Zeitpunkt zur Ablegung der Berufsreifeprüfung
16. Wann muss der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung vorgelegt werden, wenn der Prüfungskandidat vor erfolgreichem Abschluss zu einer Teilprüfung antritt?
Neu ist, dass drei der vier Teilprüfungen bereits in der Lehrzeit absolviert werden dürfen.
17. Wer entscheidet über die Ansuchen als Person?
Der Vorsitzende der Prüfungskommission.
18. Kann die Entscheidung des Vorsitzenden zur Zulassung angefochten werden?
Ja. Es wäre ein begründeter Berufungsantrag innerhalb von 2 Wochen beim Vorsitzenden einzubringen.
19. Ist ein Wechsel der Prüfungskommission zulässig?
Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.
20. Wann ist das Ansuchen an einer AHS sinnvoll?
Wenn die Teilprüfung aus dem Fachbereich nicht mehr abgelegt werden muss.
21. Ist es möglich, verschiedene Teilprüfungen in verschiedenen Schularten abzulegen?
Nein. Ein „MISCHEN“ der Schularten ist nicht zulässig, wenn diese Teilprüfungen als Externistenprüfungen an einer höheren Schule abgelegt werden.
22. Ist es zulässig die Berufsreifeprüfung abzulegen, wenn eine Teilprüfung z.B. im Rahmen der Externistenprüfung (AHS-Matura) bereits negativ beurteilt wurde?
Ja.
23. Kann zwischen der ersten und letzten Teilprüfung auch ein Zeitraum von zehn Jahren liegen?
Ja. Das Gesetz sieht dazu keine Regelung vor, sondern trifft nur Altersbegrenzungen im Vergleich mit anderen Reifeprüfungen.
24. Kann der Leiter einer höheren Schule seine Funktion als Vorsitzender der Prüfungskommission auch übertragen?
Ja. Er kann mit der Funktion einen Lehrer betrauen.
25. Sind zur Vorbereitung auf Prüfungen, die an einer höheren Schule abgelegt werden, Kurse oder Lehrgänge zu besuchen?
Nein. Es empfiehlt sich jedoch – im Besonderen für die Teilprüfungen im Fachbereich – eine Kontaktnahme mit dem bestellten Prüfer.
26. Dürfen Prüfungen wiederholt werden?
Nicht bestandene Teilprüfungen oder nicht beurteilte Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.
27. Wo dürfen Prüfungen abgelegt werden?
Zumindest eine Teilprüfung muss vor der schulischen Prüfungskommission abgelegt werden, bei der man den Zulassungsantrag gestellt hat. Alle anderen Teilprüfungen dürfen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung abgelegt werden.
28. Kann eine Teilprüfung an einer Schulart abgelegt werden, obwohl diese Schulart in diesem Gegenstand keine entsprechende Reifeprüfungsvorschrift hat?
Ja. Obgleich z.B. in den höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Mathematik bei der Reife- und Diplomprüfung nicht als Prüfungsgebiet vorgesehen ist, ist die Teilprüfung in Mathematik an dieser Schulart nach dem Lehrplan dieser Schulart dennoch zulässig; es ist weder nach einem anderen (schulartfremden) Lehrplan zu prüfen, noch ist ein Lehrer einer anderen Schulart als Prüfer erforderlich.
29. Ist die Teilprüfung im Fachbereich an die durch den Lehrabschluss erworbene Qualifikation gebunden?
Nein. Die Teilprüfung über den Fachbereich muss sich aber jedenfalls auf das Berufsfeld des Kandidaten beziehen. Ist der dzt. ausgeübte Beruf mit dem ursprünglich erlernten nicht ident, so kann der Kandidat wählen.
30. Was beinhaltet die Fachprüfung bzw. wo findet diese statt?
Die Fachprüfung beinhaltet eine fünfstündige Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
Es sind daher bei dieser Fachprüfung die Lehrinhalte der Prüfungsgebiete der entsprechenden Berufsbildenden Höheren Schulen abzudecken. Im Rahmen der Anmeldung wäre jedenfalls das Einvernehmen zwischen Prüfungskandidat und Prüfer über Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung herzustellen.
31. Wer entscheidet über die Anerkennung von Teilprüfungen?
Der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen des Verfahrens über die Zulassung.
32. Wird einem Kandidaten, der z. B. das Certificate in English for International Business and Trade (CEIBT) erworben hat, die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ erlassen?
Ja. Im BGBl. II Nr. 268/2000 sind die Prüfungen angeführt, die die Teilprüfung in der lebenden Fremdsprache ersetzen. Ebenso die gleichwertigen Prüfungen für Italienisch, Spanisch, Französisch.
33. Ist eine Person, die einen 3-jährigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat und eine weitere Lehrabschlussprüfung positiv abgeschlossen hat, von der Prüfung im Fachbereich befreit?
Nein.
34. Entfällt prinzipiell für Personen, die eine Meisterprüfung abgelegt haben, die Prüfung im Fachbereich?
Nein, Nicht alle Meisterprüfungen sind als Ersatz anerkannt. Im BGBl. II Nr. 268/2000 sind die Meisterprüfungen angeführt, die die Teilprüfung im Fachbereich ersetzen.
35. Ist ein Kandidat, der einen Befähigungsnachweis vorlegt, von der Prüfung im Fachbereich befreit?
Nein. Nur derjenige, der einen Befähigungsnachweis vorweist, der im BGBl. II Nr. 268/2000 angeführt ist.
36. Welche Kriterien sind beim Glaubhaftmachen ausschlaggebend?
Dies sollte mit dem jeweiligen Prüfer besprochen werden. Sowohl berufliche Tätigkeiten wie auch spezielle Ausbildungen und Prüfungen im gewählten Fachbereich stellen Kriterien dar.
37. Wann finden die Teilprüfungen statt?
Seit 2017 werden die Maturatermine zentral vom Bundesministerium vorgegeben. Es gibt jährlich grundsätzlich 3 Termine für die Berufsreifeprüfung. Diese sind: Mitte September, Mitte Jänner und Anfang Mai.
Alle Angaben ohne Gewähr